Allgemeine Geschäftsbedingungen

der LABorga Service GmbH, Hageler Straße 1, 26197 Großenkneten (Stand 04/2021)


1. Geltungsbereich

Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge, Aufträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Entwicklungs- und Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung der Firma LABorga Service GmbH (im Folgenden bezeichnet als „Verwender“) abgeändert oder ausgeschlossen werden. Unsere Bedingungen haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Vertragspartners.

2. Art und Umfang der Dienstleistung, Auftragserteilung

Angebote sind stets freibleibend.

Art und Umfang der durch den Verwender zu erbringenden Dienstleistungen richten sich nach dem erteilten Auftrag. Der Auftrag muss, bevor er angenommen werden kann, mindestens folgende Informationen enthalten:

  • Auftraggeber, ggf. zusätzliche Rechnungsadresse
  • Probentyp, ggf. Beschreibung und Projekt
  • Probenahmegebinde eindeutig beschriftet
  • gewünschte Analyse-Parameter
  • im Falle beauftragter Analyse-Parameter, deren Ergebnis ggf einer Meldepflicht unterliegen, können weitere Patientendaten wie Privatadresse, Geburtsdatum etc. zur Voraussetzung der Probenbearbeitung gemacht werden.

Der Verwender behält sich vor, Probenmaterial, soweit es nicht den Akzeptanzkriterien des Ver-wenders entspricht oder vorgeschriebene Proben- bzw. Patienteninformationen fehlen, abzuwei-sen oder nur unter Vorbehalt anzunehmen. Aufträge können auch wegen technischer oder perso-neller Engpässe abgewiesen werden. Aufträge können ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber an Drittauftragslabore weitergeleitet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Drittauftragslabo-re die einschlägigen regulatorischen Anforderungen erfüllen.

3. Methodik

Der Verwender führt die Untersuchung nach den Methoden und mit den Hilfsmitteln durch, die dem anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen. Nach Möglichkeit werden die Prüfungen nach offiziellen Vorschriften und Richtlinien durchgeführt. Sind im Einzelfall keine offiziellen Methoden vorhanden oder anwendbar, setzt der Verwender eigene Verfahren ein.

4. Qualitätssicherung

Der Verwender betreibt ein Qualitätssicherungssystem nach den Grundsätzen von DIN EN ISO/IEC 17025.

5. Lieferfristen

Für Routineuntersuchungen beginnt das Untersuchungsverfahren am Tage des Probeneingangs, sofern die Proben werktags während der regulären Öffnungszeiten eingehen und nichts anderes vereinbart ist. Die Frist bis zur Befundübermittlung liegt je nach zu bestimmenden Parametern bei 1 bis 7 Arbeitstagen.

Umfangreiche Aufträge oder Entwicklungsarbeiten können längere Lieferfristen haben; der Auftraggeber wird in diesen Fällen durch den Verwender informiert.

6. Eigentum an Untersuchungsmaterial sowie Rechte an daraus gewonnenen Materialien und biologischen Daten

Jegliches Material, z.B. Seren und Tupferproben, das dem Verwender von Auftraggebern zur Bearbeitung überlassen wird, geht in das Eigentum des Verwenders über. Dies schließt Krankheitserreger sowie biologische Daten wie Nukleinsäure- oder Protein-Sequenzen, die aus den Materialien gewonnen

wurden, mit ein. Der Verwender ist ferner insbesondere berechtigt, an dem Material auf eigene Kosten und Gefahr weitere Untersuchungen durchzuführen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten.

7. Rechte des Verwenders; Entsorgung; Hinweispflichten

Der Verwender ist berechtigt, folgende Erkenntnisse und/oder Erfahrungen unmittelbar oder mittelbar für sich selbst und/oder Dritte zu nutzen:

  • Erkenntnisse und Erfahrungen, die der Verwender bereits bei Auftragserteilung besessen hat;
  • Erkenntnisse und Erfahrungen, die der Verwender zwar während der Auftragsdurchführung gewonnen hat, deren Gewinnung jedoch nicht Auftragsgegenstand war, sowie
  • Berechnungsverfahren, Programmalgorithmen und Untersuchungsmethoden, die in Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entwickelt wurden, soweit diese Entwicklung nicht unmittelbares Ziel der Auftragserteilung war.

Der Auftraggeber räumt dem dies annehmenden Verwender alle hierzu ggf. erforderlichen zeitlich und räumlich unbegrenzten Nutzungsrechte ein.

Tupferproben, Serum oder Hygieneumfeldproben werden i.d.R. am Tage des Probeneingangs verarbeitet und dann - sofern nicht anderweitig vereinbart - unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sofort entsorgt. Werden dem Verwender Proben übergeben, die spezielle Risiken beinhalten (z. B. hochinfektiöse, explosive, stark giftige oder radioaktive Proben), hat der Auftraggeber schriftlich darauf hinzuweisen und die Proben deutlich zu kennzeichnen.

9. Gebühren

Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste des Verwenders. Für Warenlieferungen gelten vorbehaltlich abweichender einzelvertraglicher Vereinbarung die Incoterms® 2010, EXW, Emstek.

10. Archivierung von Untersuchungsergebnissen und eingeliefertem Material

Die Untersuchungsergebnisse inkl. der zugrundeliegenden Rohdaten werden vom Verwender für mindestens 2 Jahre archiviert. Vom Auftraggeber eingeliefertes Probenmaterial wird vom Verwender nach Versand des Befundes nicht mehr aufbewahrt und unschädlich beseitigt.

11. Vertraulichkeit

Der Verwender verpflichtet sich, Daten und Informationen aus dem Auftragsverhältnis, die weder allgemein zugänglich sind noch allgemein bekannt sind, vertraulich zu behandeln sowie die einschlägigen Datenschutzbestimmungen einzuhalten.

12. Haftung

Der Verwender haftet vorbehaltlich seiner Haftung gem. Produkthaftungsgesetz für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Die Haftung des Verwenders für sonstige Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist der Höhe nach begrenzt auf 100 % der vereinbarten Netto-Vergütung des damit zusammenhängenden Auftrags. Für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, haftet der Verwender auch in Fällen leicht fahrlässiger Pflichtverletzung und vorbehaltlich der vorstehenden Regelungen nur, soweit diese auf einer Verletzung einer Hauptleistungspflicht des Verwenders aus dem Auftragsverhältnis beruhen.

13. Beanstandungen

Beanstandungen des Auftraggebers gegen ein Prüfungsergebnis bzw. gegen einen Prüfbericht sollten

spätestens 1 Woche nach Übergabe des Prüfberichts beim Verwender eingereicht werden. Beanstandungen werden schriftlich beantwortet. Nach Ablauf der vorgenannten Frist besteht kein Anspruch auf Beantwortung der Beanstandungen.

14. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind nach Ausstellung innerhalb von 15 Tagen zahlbar auf das Konto des Verwenders, welches auf der Rechnung angegeben ist, sofern nicht abweichend vereinbart.

15. Datenschutz

Der Verwender macht darauf aufmerksam, dass bei Auftragserteilung Daten, wie z. B. die Anschrift des Vertragspartners unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert werden, soweit dies zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist. Da sämtliche Forderungen des Verwenders warenkreditversichert sind, erfolgt in diesem Zusammenhang seitens des Versicherers bzw. durch den Verwender eine Bonitätsprüfung mit Speicherung der Daten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat ein Einsichtsrecht in personenbezogene Daten, die zur Abwicklung und Durchführung des Auftrags gespeichert sowie gemäß dem Auftrag generiert werden.

16. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Ganzen nicht. Eine unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der entfallenen Bestimmung am nächsten kommt.

17. Gerichtsstand

Für alle zwischen dem Auftraggeber und dem Verwender bestehenden Rechtsverhältnisse ist ausschließlich deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes anwendbar. Gerichtsstand ist Wildeshausen.